Satzung
des Zentrums für Angewandte
Photonik Dresden vom 26. Mai 1997
§1 Name, Sitz, Zweck
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Der Verein führt den Namen "Zentrum für
Angewandte Photonik Dresden" und hat seinen Sitz in Dresden. Die Verwendung
der Kurzfassung »ZAP« ist zulässig. Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt
er den Zusatz "e.V.".
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Zweck des Vereins ist
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die Wissenschaft, Forschung und Lehre in der angewandten
Photonik, die sich aus den wesentlichen Arbeitsbereichen der Optoelektronik,
Optik, Photovoltaik, der optischen Informationsaufzeichnung und verwandten
Gebieten zusammensetzt, in anwendungsorientierten Grundlagen selbstlos
zu fördern;
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zur Verbreitung von Forschungsergebnissen auf dem
Gebiet der angewandten Photonik beizutragen;
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Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des
Interesses an den genannten Arbeitsgebieten zu betreiben.
§2 Verwirklichung des Zwecks, Gemeinnützigkeit
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Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere
durch
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Wahrnehmung und Förderung wissenschaftlicher
Forschung u.a. durch Vergabe von Forschungsaufträgen innerhalb der
Mitglieder des Vereins und Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben;
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Förderung der Aus- und Fortbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses speziell auf dem Gebiet der angewandten Photonik, insbesondere
auch durch Organisation von Industriepraktika für Studierende;
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Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Tagungen;
Teilnahme an Messen;
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wissenschaftliche Publikationen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die "Freunde und Förderer der TU Dresden e.V.".
§3 Mitgliedschaft
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Als stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen, die den Zwecken des Vereins zustimmen,
auf formlosen, schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Über die Aufnahme
von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
bzw. der Liquidation eines juristischen Mitglieds, durch freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum
Ende eines
Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
Bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen kann ein Mitglied
durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§4 Organe
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
§5 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal
jährlich statt. Der Vorstand lädt zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen der Absendung
der Einladung und dem Tag der Versammlung muß ein Zeitraum von mindestens
14 Tagen liegen. Zu einer Mitgliederversammlung muß eingeladen werden,
wenn dies mehr als ein Zehntel der Vereinsmitglieder verlangen.
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte
für jede Sitzung einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen gelten
als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift anzufertigen.
§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung.
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
und kontrolliert seine Tätigkeit.
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Die Mitgliederversammlung beschließt über
Anträge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.
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Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge
fest.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet, wenn Vorstand
und Mitglieder des Vereins bezüglich der Auslegung der Rechte der
Mitglieder keine Einigung erzielen.
§7 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB
besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. Eines der Vorstandsmitglieder
soll Professor am Institut für Angewandte Photophysik sein; mindestens
eines der Vorstandsmitglieder soll außerhalb der Hochschule tätig
sein. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt
zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands
im Amt.
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Eines der gewählten Mitglieder des Vorstands
wird von der Mitgliederversammlung als Geschäftsführer gewählt.
§8 Aufgaben des Vorstandes
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Der Vorstand ist für die wissenschaftliche Leitung
des Zentrums verantwortlich. Er vertritt es gerichtlich und außergerichtlich
in allen Angelegenheiten. Davon unberührt sind Entscheidungen, welche
die Forschung und Lehre innerhalb der Technischen Universität Dresden
betreffen.
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Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten,
welche die Rechte der Mitglieder betreffen.
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Der Geschäftsführer führt die Tagesgeschäfte
des Vereins. Weiterhin führt er die Kasse und die Mitgliederkartei.
Dresden, 26. Mai 1997